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Aktuelle Themen für:

Alle Steuerpflichtigen

  • Nichtbeachtung einer Formvorschrift

    Mündlich abgeschlossene Verträge können grundsätzlich rechtsverbindlich sein. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz eine besondere Form für den jeweiligen Vertrag vorschreibt. In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall ging es um einen Verbraucher-Bauvertrag, welcher der Textform bedarf.

    In dem Fall aus der Praxis verlangte ein Bauunternehmer von der Bauherrin die Zahlung offener Rechnungen über rund 80.000 € für die Errichtung einer privat genutzten Doppelhaushälfte. Diese hielt dagegen die Bauarbeiten für mangelhaft und der Bauunternehmer hätte daher nur einen Anspruch auf den geminderten Werklohn.

  • Schadensersatz – Pflichtverletzung im Rahmen einer Kaufrückabwicklung

    Die Ablehnung des Verkäufers, die fehlerhafte Ware zurückzunehmen, die der Käufer nach seinem Rückzug aus dem Kaufvertrag angeboten hat, könnte in bestimmten Einzelfällen als Missachtung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gewertet werden. Dies kann zu einem Anspruch des Käufers auf Schadensersatz gegen den Verkäufer führen.

  • Bei unentgeltlicher Pflege Steuervorteil nutzen

    Eine Möglichkeit zur steuerlichen Entlastung bietet sich für Personen, die Verwandte ab Pflegegrad 2 in der eigenen oder deren Wohnung unentgeltlich pflegen. Diese Wohnung darf auch im EU-Ausland oder einem EWR-Staat liegen. Der Pflege-Pauschbetrag, kann als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dieser steht nicht nur Verwandten, sondern auch Ehepartnern, Freunden, Nachbarn zu und wird bei mehreren Pflegenden gleichmäßig und nicht nach Pflegeaufwand geteilt. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich dabei nach dem Pflegegrad:

  • Steuerbefreiung der Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen

    Mini-Solaranlagen, oft als Balkonkraftwerke bezeichnet, erfreuen sich großer Beliebtheit, nicht zuletzt aufgrund der Förderungen in zahlreichen Städten und Bundesländern. Aber bis zu welcher Leistungsgrenze in Kilowatt können diese Anlagen von Mietern und Eigentümern betrieben werden, ohne dass Einkommensteuer auf die erzeugte Energie anfällt?

    Eine Einkommensteuerbefreiung gilt für Anlagenbetreiber, wenn die Nennleistung bei Einfamilienhäusern, Nebengebäuden und Gewerbeimmobilien 30 Kilowatt (kWp) und bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien 15 kWp je (Wohn-)Einheit nicht übersteigt – maßgeblich dabei ist die Leistung, die im sog. Marktstammdatenregister vermerkt ist. Zusätzlich gibt es eine Obergrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem, unabhängig von der Anzahl der Gebäude oder Grundstücke. Zu beachten ist, dass bei Überschreiten der Obergrenze nicht nur der überschießende Teil steuerpflichtig wird, sondern es entfällt dann die Steuerbefreiung für sämtliche Anlagen.

  • Unfall bei Vorbeifahrt an einem Müllabfuhrfahrzeug

    In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall fuhr die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes mit 13 km/h und 50 cm Abstand an einem stehenden Müllfahrzeug vorbei, das Warnsignale aktiviert hatte. Als sie beinahe vorbei war, schob ein Müllwerker einen Container über die Straße, was zur Kollision führte. Der Pflegedienstbetreiber forderte Schadensersatz und argumentierte, dass die Fahrerin vorsichtig gefahren war. Der Unfall passierte, weil der Müllwerker den Container unsichtbar für die Fahrerin und ohne Sicherheitsprüfung bewegte. Hätte er den Container gezogen, hätte er das Fahrzeug sehen und den Unfall vermeiden können.

  • Keinen Anspruch auf barrierefreien Parkplatz bei barrierefreier Wohnung

    In vielen Landesbauordnungen wird geregelt, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit bereitgestellt werden (notwendige Stellplätze).

  • Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail

    Der Widerspruch gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

  • Löschverpflichtung von rechtswidrig geposteten Inhalten

    Die konkrete Kenntnis eines rechtsverletzenden Socialmedia-Posts (hier: Falschzitat) verpflichtet einen Plattformbetreiber (im entschiedenen Fall Meta), auch andere sinngleiche Äußerungen zu löschen. Der Umstand, dass die Bewertung automatisiert aufgefundener sinngleicher Äußerungen teilweise einer kontextgebundenen menschlich-händischen Überprüfung bedarf, führt nicht zur Unzumutbarkeit.

    Dem Plattformbetreiber trifft – nach der E-Commerce-Richtlinie – zwar keine allgemeine Überwachungs- und aktive Nachforschungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Inhalte. Die konkrete Kenntnis der Rechtsverletzung verpflichtet ihn jedoch, künftig derartige Störungen zu verhindern. Dies gilt nicht nur für wortgleiche Inhalte, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sind.

  • Werkstattrisiko – Reparaturkosten nach einem Unfall

    Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Das Werkstattrisiko liegt dabei grundsätzlich beim Schädiger.

    In seiner Entscheidung vom 16.1.2024 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten, etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit, überhöht sind. Ersatzfähig sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen.

  • Entgangener Gewinn wegen Pflichtverletzung eines Leiharbeitnehmers

    Sofern ein Arbeitnehmer seine Pflicht aus seinem Arbeitsverhältnis verletzt (hier: nicht bzw. nicht weisungsgemäß erbrachte Arbeitsleistung), kann der Arbeitgeber Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Fordert ein Arbeitgeber einen solchen Schadensersatz, hat er sowohl die Pflichtverletzung als auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden darzulegen und ggf. zu beweisen.

  • Konkretisierung des Dienstplans – Pflicht zum Lesen dienstlicher SMS

    Sofern ein Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Vereinbarungen weiß, dass der Arbeitgeber Details zur Arbeitszeit und zum Arbeitsort für den nächsten Tag noch präzisiert, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung, auch in seiner Freizeit zu beachten und zur Kenntnis zu nehmen. Die Ruhezeit wird durch die Kenntnisnahme nicht unterbrochen. Der eigentliche Moment der Kenntnisnahme der SMS stellt sich als zeitlich derart geringfügig dar, dass nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Freizeit ausgegangen werden kann.

  • Zweifel an AU-Bescheinigungen

    Die Glaubwürdigkeit von AU-Bescheinigungen kann in Frage gestellt werden, wenn ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung mehrere aufeinanderfolgende AU-Bescheinigungen vorlegt, deren Gültigkeitsdauer genau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht, und er direkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt.

    In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall legte ein seit März 2021 als Helfer beschäftigter Arbeitnehmer (AN) am 2.5.2022 eine AU-Bescheinigung für die Zeit vom 2.–6.5.2022 vor. Mit Schreiben vom 2.5.2022, das dem AN am 3.5.2022 zuging, kündigte der Arbeitgeber (AG) das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6.5.2022 und vom 20.5.2022 wurde AU bis zum 20.5.2022 und bis zum 31.5.2022 (einem Dienstag) bescheinigt. Ab dem 1.6.2022 war der AN wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Der AG verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigungen sei erschüttert.

  • Steuerneutrale Vermögensübertragungen jetzt auch für beteiligungsidentische Personengesellschaften

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.11.2023 eine Regelung des Einkommenssteuergesetzes als verfassungswidrig erklärt. Bislang schloss das Gesetz in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften aus, wenn diese dieselben Gesellschafter in gleichem Verhältnis hatten. Dies führte zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arten von Transfers, die unter denselben Bedingungen steuerneutral möglich waren.

  • Steuerliche Identifikationsnummer ab 2023 verpflichtend für Lohnsteuerbescheinigungen

    Mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2023 tritt eine wesentliche Änderung bei der elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen in Kraft, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer direkt betrifft. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 23.1.2024 klargestellt, dass die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) nun zwingend für diesen Prozess erforderlich ist. Diese Änderung folgt auf die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) zum Ende des Jahres 2022. Hier sind die weiteren Folgen zusammengefasst:

  • Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024

    Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen anfallen, können als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

    Im Schreiben vom 28.12.2023 veröffentlichte die Finanzverwaltung nun die neuen Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024.

    • Für den Umziehenden (Berechtigten):Der Hauptverantwortliche für den Umzug, also die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € ansetzen. Dieser Betrag ist als Pauschale gedacht, die verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben abdeckt, ohne dass eine Einzelbelegung erforderlich ist.
    • Für jede andere mitumziehende Person: Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht (wie Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), kann ein zusätzlicher Betrag von 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden. Auch hier ist keine detaillierte Belegung einzelner Kosten erforderlich.
    • Für Personen, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten (z.B. bei Umzug zu Freunden/Familie) wird eine spezielle, reduzierte Pauschale von 193 € angesetzt.
  • Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen

    Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfond ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten.

  • Einkommensteueränderungen 2024

    Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

    Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuer-frei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

  • „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2024

    Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2024 geändert. Im Wesentlichen sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

    Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:

  • Haftung bei Sturz über abgestellte E-Roller

    In einem Fall aus der Praxis musste das Oberlandesgericht Bremen (OLG) über die Haftung nach einem Unfall mit auf einem Bürgersteig abgestellten E-Rollern entscheiden. Die E-Roller waren von einer Verleihfirma auf einem 5,50 Meter breiten Gehweg im 90°-Winkel zur angrenzenden Hauswand parallel nebeneinander abgestellt worden, wobei die Lenker zum Gehweg zeigten. Ein blinder Fußgänger stürzte über die Roller, verletzte sich dabei schwer und verlangte u.a. mindestens 20.000 € Schmerzensgeld von der Verleihfirma.

  • Testamentsauslegung bei Aussage „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“

    In einem vom Oberlandesgericht in München entschiedenen Fall errichtete eine kinderlose und verwitwete Erblasserin im April 2011 ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts: „Mein letzter Wille! Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen! Zurzeit ist es: Frau xy, wohnhaft … Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte. Unterschrift“

    Wenn der Wortlaut eines Testaments so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss, ist es ungültig. So war es auch im o.g. Fall. Auch im Wege der Testamentsauslegung konnte nicht feststellt werden, welche Kriterien nach dem allein maßgeblichen Erblasserwillen erfüllt sein müssen, damit der Erbe benannt werden kann.


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